Entscheidungstext nº 10Os6/79 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. u.a. strafbare Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Oktober 1978, GZ. 6 a Vr 5721/78-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os6/79 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten gemäß § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre sowie die gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG. ausgesprochene Geldstrafe auf 50.000

(fünfzigtausend) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1

(ein) Monat Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1950 geborene Rotationsarbeiter Heinrich A ...

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