Entscheidungstext nº 10Os189/78 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhold A wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 3.Juli 1978, GZ. 23 Vr 1311/78-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Freyborn sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Karl Mathias Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os189/78 of Oberster Gerichtshof, March 14, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen besuchte der am 18.Jänner 1961 geborene Forstarbeiter Reinhold A am späteren Nachmittag und am Abend des 26.Februar 1978 mehrere Gaststätten in Erl und konsumierte, obwohl er wußte, daß er in der Folge sein Moped nach Hause lenken werde, in der Zeit von etwa 17 Uhr bis gegen 23 Uhr 45 mehrere Liter Bier. Bei Antritt der Fahrt mit dem Moped gegen 23 Uhr 45, ...

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