Entscheidungstext nº 11Os17/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Liselotte A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB. und eines anderen Deliktes über die von der Angeklagten Liselotte A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 1978, GZ. 1 d Vr 5028/78-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidigerin der Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Deixler, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os17/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 15.April 1953 geborene beschäftigungslose Liselotte A der Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147

Abs. 2 StGB. und des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen in Wien...

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