Entscheidungstext nº 2Ob5/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1979

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SZ 52/33

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Entscheidungstext nº 2Ob5/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1979

Spruch

Das Wort "Zustand" in § 1319a ABGB bedeutet, daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit gehaftet werden soll

Begriff der "Leute" des Wegehalters

Werden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begrundet, könnte der Wegehalter selbst dann nur bei eigenem Verschulden haften, wenn er etwa den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine ihn treffende zusätzliche Überwachungspflicht verletzt hätte

OGH 13. März 1979, 2 Ob 5/79 (OLG Innsbruck 5 R...

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