Entscheidungstext nº 13Os18/79 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführers in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 2, 129

Z. 1 und § 15 StGB. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 6.Dezember 1978, GZ. 7 b Vr 527/78-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Srb, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os18/79 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird dahingehend Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO. hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Hilfsarbeiter Alois A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 2, 129 Z. 1 sowie auch 15 StGB. und des...

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