Entscheidungstext nº 9Os159/78 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Juni 1978, GZ. 29 Vr 408/78-87, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os159/78 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der zu den Punkten III) 1.), 2.) und 3.) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen als das (in Verbindung mit den Punkten III) 4.), 5.) und 6.) des Urteilssatzes begangene) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und in der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt IV des Urteilssatzes angeführten Sachverhaltes als Vergehen des (vollendeten) tätlichen Angriffes gegen einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

'Helmut A hat durch die in den Punkten III) 1.), 2.) und 3.) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und durch die unter Punkt IV bezeichnete Tathandlung das Vergehen des versuchten tätlichen Angriffes gegen einen Beamten nach §§ 15, 270 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für die übrigen ihm zur Last fallenden strafbaren Handlungen gemäß § 202 Abs 1 StGB u...

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