Entscheidungstext nº 1Ob522/79 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

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SZ 52/15

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Entscheidungstext nº 1Ob522/79 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

Spruch

"Stoff" im Sinne des § 1168a ABGB ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist, auch der Boden, in dem Kabelfreilegungsarbeiten durchzuführen sind

Stellt sich bei Erfüllung eines Werkvertrages heraus, daß ein zunächst unbekannter Fehler des Stoffes vorliegt, muß der Unternehmer alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen, oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen, d. h. warnen. Als vertragliche Nebenpflicht muß er dem Besteller aber auch festgestellte Vorbeschädigungen, die während der Arbeiten kostensparend behoben werden könnten, anzeigen

OGH 31. Jänner 1979, 1 Ob 522/79 (OLG Graz 4 R 164/78; KG Leoben 21 Cg 255/76)

Der Beklagte führte im Herbst 1973 als mit Zustimmung der klagenden Partei vertraglich verpflichteter Subunternehmer des Bauunternehmers Josef Z für die...

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