Entscheidungstext nº 1Ob757/78 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

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Entscheidungstext nº 1Ob757/78 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

Spruch

Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt der gutgläubige Ersteher auch Eigentum an solchen vom Versteigerungsedikt mitumfaßten Teilen der in Exekution gezogenen Liegenschaft, die weder beschrieben noch geschätzt waren

OGH 31. Jänner 1979, 1 Ob 757/78 (LG Klagenfurt 1 R 327/78; BG Klagenfurt 7 C 1112/77)

Die Liegenschaft EZ 55 KG H bestand ursprünglich aus den Grundstücken 94 Baufläche, 95 Baufläche,1/4 Garten (laut Grundbesitzbogen zusammen 1733 m2), 1/1 Wiese (626 m2) und 1/2 Garten (607 m2). Nach der Mappe liegt zwischen dem Grundstück 94 und dem Grundstück 1/1 eine unbezeichnete Grundfläche, die durch eine Zugehörigkeitsklammer als dem Grundstück 94 zugehörig bezeichnet ist. Auf dieser Grundfläche steht ein ehemals als Tanzsaal verwendetes Gebäude. Mit dem Kaufvertrag vom 12. Feber 1975 verkaufte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft Christine K die Grundstücke 1/1 und 1/2 der beklagten Partei, de...

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