Entscheidungstext nº 10Os11/79 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff.

StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Dezember 1978, GZ. 8 Vr 1631/78-36, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os11/79 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1979

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (Punkt II des Urteilssatzes), ferner in den Aussprüchen über die Strafen, über den Verfall sowie über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.April 1957 geborene Hilfsarbeiter Karl Heinz A des Verbr...

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