Entscheidungstext nº 5Ob749/78 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1979

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SZ 52/12

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Entscheidungstext nº 5Ob749/78 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1979

Spruch

Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB ist diejenige Sach- und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist. Von einer Vermögensübernahme im Sinne dieser Gesetzesstelle kann erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist

Die analoge Anwendung des Tatbestandes "Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB" auf die rechtsgeschäftliche Übertragung einzelner geldwerter Güter von nicht unbedeutendem wirtschaftlichem Wert ist nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder nach den besonderen Umständen bekannt sein mußte, daß der übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. Dies ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen, soferne der Übernehmer nicht zu dem auch im § 187 der III. Teiln...

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