Entscheidungstext nº 13Os151/78 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Hermann A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB über die von dem Angeklagten Hermann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 28.Juni 1978, GZ. 3 c Vr 9.642/77-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Dobersberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os151/78 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung, soweit sie sich gegen das Strafausmaß richtet, wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Ferner wird der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche dahin Folge gegeben, daß der Privatbeteiligte Eduard B unter Ausschaltung des Ausspruchs, gemäß dem § 369 StPO werde seiner Rechtsnachfolgerin ein Betrag von 3.450 (dreitausendvierhundertfünfzig) Schilling zuerkann...

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