Entscheidungstext nº 13Os160/78 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den § 15, 209 StGB über die von dem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 9. August 1978, GZ 22 Vr 739/77-55, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eigenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os160/78 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß in Anwendung des § 41 Abs 1 Z 5 StGB die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe - unter gleichzeitiger Ausschaltung des Ausspruches über eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 StGB - auf 180 (einhundertachtzig) Tagessätze und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 (neunzig) Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Hotelier Wilhelm A des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den § 15, 209 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt. Nac...

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