Entscheidungstext nº 10Os182/78 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald A und Ingeborg B wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.August 1978, GZ. 1 b Vr 10720/77-60, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich A) und der Angeklagten B nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Armstark und Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os182/78 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Oswald A gegen das Strafmaß wird nicht Folge gegeben; im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ingeborg B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.August 1935 geborene beschäftigungslose Oswald A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §...

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