Entscheidungstext nº 10Os183/78 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 1978, GZ. 19 Vr 1139/

78-13, den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10Os183/78 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 54-jährige Maschinist Josef A der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs) und der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z ...

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