Entscheidungstext nº 1Ob31/78 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1978

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SZ 51/184

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Entscheidungstext nº 1Ob31/78 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1978

Spruch

Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintraten, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß diese Schäden durch eine Anlage entstanden, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient

OGH 15. Dezember 1978, 1 Ob 31/78 (OLG Linz 2 R 37/78; LG Salzburg 8 Cg 471/76)

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 46 KG Stadt Salzburg, Abteilung R, auf der sich das der Klägerin gehörige, von ihr im Jahre 1965 errichtete und von ihr betriebene Hotel N befindet. Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hotels wurden seinerzeit den bewilligten Plänen gemäß ausgeführt. Das Hotel liegt mit seiner Vorderfront an der N-Straße und mit seiner Schmalseite an der R-Straße, die beide vom H-Platz abzweigen. Der H- Platz und die beiden Straßen, die unmittelbar an die Liegenschaft der Klägerin anschließen, bilden die Grundstücke 3561/1 und 3596 der EZ 232 öffentliches Gut der Stadtgemeinde Salzburg. Das Kanalnetz der beklagten Stadtgemeinde Salzburg verläuft unter anderem unter der N-Straße, der R-Straße und dem H-Platz und wurde nach dem sogenannten Mischsystem errichtet, bei dem Oberflächen- und Fäkalwässer gemeinsam abgeleitet werden. Das Gefälle verläuft von der R-Straße über den H-Platz über...

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