Entscheidungstext nº 13Os141/78 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst A und andere wegen Vergehens der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach dem § 174 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Horst A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengerichtes vom 13. Juni 1978, GZ. 6 Vr 190/78-12, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Hatak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes r. Knob zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os141/78 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A wird verworfen.

Seiner Berufung und der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Horst A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26. Oktober 1957 geborene kaufmännische Angestellte Horst A, der am 4. April 1960 geborene Fliesenlegerlehrling Alois B und der am 25. Juni 1961 geborene Maurerlehrling Herbert C des Vergehens der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach dem § 174 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 (81 Z 1) StGB schuldig erkannt, weil sie (inhaltlich des Urteilsspruches) a...

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