Entscheidungstext nº 12Os83/78 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1978
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Abbas A wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.März 1977, GZ. 6 d Vr 5810/75-69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1.Instanz nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Philipp, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 12Os83/78 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1978
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der zu Punkt D/ des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlung als das Vergehen der Urkundenfälschung (richtig: der Fälschung besonders geschützter Urkunden) nach § 223 Abs. 1, 224StGB sowie demgemäß in dem auf § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz beruhenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfange der Aufhebung unter teilweiser Neufassung des Urteilsspruches in der Sache selbst erkannt:Abbas A ist schuldig, er hat im Jahre 1974 eine echte Urkunde, nämlich das persische Warenursprungszeugnis Nr. 100 A 249 vom 16. April 1974 durch einen maschinschriftlichen Beisatz 'für Herrn B' und durch Beifügung einer Firmenstampiglie 'Hosain B' mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise der Tatsache des Kaufes der Ware von der Firma B gegenüber den österreichischen Zollbehörden gebraucht werde.Er hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür, sowie für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils gleichfalls zur Last fallenden Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und nach § 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AußenhandelsG, nach § 223 Abs. 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.Mit seiner Berufung, soweit sie den auf § 17 Abs. 2 AußenhandelsG gestützten Teil des Strafausspruches betrifft, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Im übrigen wird den Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1.Instanz nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1930 geborene Teppichhändler Abbas A - ein iranischer Staatsangehöriger - des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt A des Urteilssatzes), des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 ...See the full content of this document
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