Entscheidungstext nº 9Os176/77 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. August 1977, GZ. 34 Vr 1263/77- 146, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kainz, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os176/77 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1978

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu Punkt A/ des Urteilssatzes im Ausspruch, daß durch das unter den Punkten a) und b) umschriebene Vorgehen einen Vermögensschaden von je 601.972,29 S (einerseits) Waltraud B - die der Angeklagte zu der dort angeführten Handlung nicht zu verleiten suchte, ...

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