Entscheidungstext nº 4Ob573/78 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1978

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SZ 51/172

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Entscheidungstext nº 4Ob573/78 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1978

Spruch

Zur Frage, ob Bauunternehmer Kaufleute sind

Gutgläubige Prozeßführung trägt nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht in sich. Um einer Partei die Prozeßführung als Verschulden anrechnen zu können, muß eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein

Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insb. ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihn berücksichtigt

Das Gutachten des Schiedsmannes schafft zwischen den Parteien verbindliches Recht, sofern er die übertragene Aufgabe nicht überschreitet oder das Ergebnis nicht offenbar unbillig ist

OGH 5. Dezember 1978, 4 Ob 573/78 (OLG Graz und 120/77; LGfZRS Graz 6 Cg 211/72

Mit der am 14. November 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 1 760 421 S samt 10.5% Zinsen seit 17. Juli 1972 mit der Begründung, daß die beklagte Partei dem Kläger diesen Betrag für die von ihm auftragsgemäß in den Jahren 1968 bis Frühjahr 1972 für das Bauvorhaben H-Gasse 15 erbrachten Bauleistungen und Architektenleistungen schulde. Im Laufe des Verfahrens wurde das Klagebegehren teils - wegen Teilzahlungen der beklagten Partei - eingeschränkt und auch ausgedehnt, so daß das Begehren schließlich auf Bezahlung eines Betrages von 1 207 983.45 S samt" den sich aus diesen Modifikationen ergebenden gestaffelten Zinsen gerichtet war. Der Kläger behauptete, der Klagsbetrag sei am 16. Juli 1972 zur Zahlung fällig gewesen, die beklagte Partei habe jedoch die Bezahlung von der Überprüfung der Einheitspreise durch einen gemeinsam bestellten Sachverständigen abhängig gemacht. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß das Ergebnis der Überprüfung der Preise vollinhaltlich von den Part...

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