Entscheidungstext nº 10Os148/78 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. Nr. 97, über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 17.April 1978, GZ. 1 b Vr 1268/76-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lenneis und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os148/78 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaft aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 38 StGB. wird dem Angeklagten die Vorhaft vom 19.No...

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