Entscheidungstext nº 13Os58/78 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Dr. Ali Asghar A wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.März 1977, GZ. 6 b Vr 5879/75-78, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach der in öffentlicher Verhandlung am 27.November 1978 erfolgten Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Zitta und Dr. Philipp, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os58/78 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1978

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (Punkt C) des Urteilssatzes), jedoch nur mit Beziehung auf die in Punkt A/6/c des Urteilssatzes bezeichnete Wareneinfuhr, sowie in dem auf § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 beruhenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dr. Ali Asghar A wird von der Anklage, er habe das Vergehen nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (auch) dadurch begangen, daß er am 13.Mai 1974 in Wien vorsätzlich Waren, nämlich Teppiche iranischen bzw. afghanischen Ursprungs, die er bei der Firma Mehdi B in Hamburg gekauft hatte, ohne die nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 oder nach einer auf Grund des § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ergangenen Verordnung erforderliche Bewilligung einführte, wobei er einen für eine andere Einfuhr erwirkten Bewilligungsbescheid der tatsächlichen Einfuhr unter falscher Bezeichnung der Teppiche unterschob, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten des erstgerichtlichen Schuldspruches B und C (hier mit Beziehung auf die in den Punkten A/4/g und A/5/a des Urteilssatzes bezeichneten Wareneinfuhren) zur Last fallenden Vergehen nach dem § 223 Abs. 2 StGB und nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 wird Dr. Ali Asghar A nach § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6

(sechs) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung, soweit sie den aufgehobenen Teil des Strafausspruches betrifft, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Seiner Berufung darüber hinaus wird teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar die für die nach § 38 Abs. 1

FinStrG. verhängte Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate und die für die Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt werden.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

                   I.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der iranische Staatsangehörige und Teppichhändler Dr. Ali Asghar A zu A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2, 38 Abs....

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