Entscheidungstext nº 13Os158/78 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Albert G wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die von dem Angeklagten Albert G gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 10.August 1978, GZ. 17 Vr 1552/78-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwaltes Dr. Schöll, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os158/78 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Seiner Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslose Albert G des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 12...

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