Entscheidungstext nº 13Os102/78 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG über die von dem Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 14. März 1978, GZ. 1 b Vr 2063/76-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwaltes Dr. Waldeck, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os102/78 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß in Anwendung des § 31 StGB (Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Februar 1978, GZ. 1 b Vr 805/77-14) die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 30 (dreißig) Tagessätze, ferner der Tagessatz auf 100 (einhundert) Schilling, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der kaufmännische Angestellte Peter A im zweiten Rechtsgang des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des BundesG vom 31. März 1950, BGBl. 97 in der derzeit geltenden Fassung (sogenanntes PornographieG) schuldig erkannt, weil er im Dezember 1976 in W...

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