Entscheidungstext nº 13Os131/78 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian A und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Christian A, Erwin B und Johann C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14.Juni 1978, GZ. 20 Vr 1017/77-110, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Amhof, Dr. Greil und Dr. Schischka sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os131/78 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Christian A und Johann C wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Erwin B wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem auf den Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Christian A, Erwin B und Johann C im zweiten Rechtsgang (auch) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 (Abs. 1), 143 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie am 18.März 1977 in Innsbruck in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) und u...

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