Entscheidungstext nº 4Ob531/78 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1978
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SZ 51/162
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Entscheidungstext nº 4Ob531/78 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1978
Spruch
Ist schon im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschaftsbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen Geschäftsführer nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten; in diesem Fall muß vielmehr innerhalb angemessener Frist die erforderliche Ergänzung des Vorstandes bewirkt oder die im Wege einer Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung getroffen werden. Dabei ist es Sache des Registergerichtes, von Amts wegen auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirkenHat die GmbH keine zur Vertretung befugten Organe und ist in absehbarer Zeit auch...See the full content of this document
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