Entscheidungstext nº 8Ob167/78 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1978

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SZ 51/163

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Entscheidungstext nº 8Ob167/78 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1978

Spruch

Dem Eigentümer einer verkauften, aber noch nicht übergebenen Sache steht als dinglich Berechtigtem grundsätzlich der sich aus der Beschädigung dieser Sache ergebende Ersatzanspruch gegen den Schädiger zu

Der Geschädigte kann grundsätzlich die angemessenen Reparaturkosten verlangen; es bleibt ihm überlassen, ob und wie er die Reparatur durchführen läßt

OGH 21. November 1978, 8 Ob 167/78 (OLG Innsbruck 2 R 130/78; LG Innsbruck 11 Cg 293/77)

Am 10. Mai 1971 ereignete sich in R ein von Andreas K verschuldeter Verkehrsunfall, in dessen Verlauf der Genannte als Lenker des vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Silo-Wagens (behördliches Kennzeichen T 52 510) mit dem erwähnten Kraftfahrzeug gegen das...

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