Entscheidungstext nº 9Os130/78 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Angela A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Juni 1978, GZ. 8 Vr 770/78-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Engelhart, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os130/78 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1978

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (dabei zum Teil, nämlich in Ansehung der Punkte I/3, II/1 und III als unangefochten) unberührt bleibt, in den unter den Punkten II/2 und 3 ergangenen Schuldsprüchen (wegen Betruges zum Nachteil des Hans B und des Josef C) und demzufolge im Ausspruch über die Strafe sowie in dem auf dem Schuldspruch lt. Pt II/2 beruhenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Hans B aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Ansonsten, nämlich bezüglich der unter den Punkten I/1 und 2 ergangenen Schuldsprüche (wegen Diebstahls zum Nachteil der Stefanie D und der Helga E) wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Der Berufung gegen den Ausspruc...

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