Entscheidungstext nº 10Os141/78 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1978
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens des Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengericht vom 14.April 1978, GZ. 12 Vr 1298/75-36, den Beschluß
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Entscheidungstext nº 10Os141/78 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1978
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1942 geborene geschiedene Versicherungsangestellte Werner (Johann) A des Verbrechens des Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 25. Juni 1964 mit der damals gerade 17-jährigen Jul...See the full content of this document
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