Entscheidungstext nº 9Os137/78 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1978

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 28.Juni 1978, GZ. 10 Vr 520/77-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stolarz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9Os137/78 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juni 1931 geborene (zuletzt beschäftigungslose) Hilfsarbeiter Alois A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde Alois A in eine ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company