Entscheidungstext nº 9Os103/78 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Täuschung nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 5. April 1978, GZ. 9 Vr 609/

77-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Nesvedba und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os103/78 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Oktober 1959 geborene - zur Tatzeit noch jugendliche - Hilfsarbeiter Wolfgang A des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Täuschung nach § 108 Abs. 1 (und Abs. 2) 15 StGB schuldig erkannt, weil er auf seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Marke KTM Comet 50 RS die poli...

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