Entscheidungstext nº 9Os82/78 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 (und 2) StGB und anderer Delikte über die von dem Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Dezember 1977, GZ. 4 Vr 325/77-166, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lenneis und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os82/78 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 13. Juli 1960 geborene Installateurlehrling Rudolf A der Verbrechen des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 (und 2) StGB und der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB so...

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