Entscheidungstext nº 2Ob115/78 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1978

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SZ 51/128

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Entscheidungstext nº 2Ob115/78 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1978

Spruch

Aufseher im Betrieb ist nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann, nicht aber schon jemand, der bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten im Kraftfahrzeug geben kann. Grobe Fahrlässigkeit eines alkoholisierten Lenkers

OGH 21. September 1978, 2 Ob 115/78 (OLG Wien 10 R 60/78; LGZ Wien 35 Cg 734/77)

Michael P lenkte am 5. November 1974 den bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW VW 21 seines Dienstgebers, des Sodawassererzeugers Hermann Sch., auf der Kirchschlager Bundesstraße. Bei Straßenkilometer 8.26 kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte schließlich gegen eine Mauer. Der im LKW mitfahrende, bei der Klägerin unfallversicherte Hermann F, der ebenfalls Dienstnehmer des Hermann Sch. war, wurde schwer verletzt. Die Klägerin anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG und erbrachte an...

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