Entscheidungstext nº 12Os71/78 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG.

über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 1978, GZ. 1 b Vr 805/77-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Waldeck und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os71/78 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. Februar 1949 geborene kaufmännische Angestellte Peter A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 1977 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich insgesamt 26 im Urteil unter Punkt I und II namentlich aufgezählte Magazine und Bücher zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen angeboten hat. Vom selben Anklagevorwurf in Beziehung auf einige andere Druckwerke wurd...

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