Entscheidungstext nº 9Os98/78 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard A und die Berufung des Angeklagten Manfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 1977, GZ 6 c Vr 5634/

77-156, den Beschluß

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Entscheidungstext nº 9Os98/78 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard A und die Berufung des Angeklagten Manfred B, letztere jedoch nur insoweit, als sie Ausführungen wegen des Ausspruches über die Schuld und wegen Nichtigkeit enthält, werden zurückgewiesen.

über die (wegen des Ausspruches über die Strafe erhobenen) Berufungen dieser Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlun...

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