Entscheidungstext nº 10Os99/78 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Shaban A und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB

über die von den Angeklagten Muharem B und Heinz C gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 29.März 1978, GZ 22 Vr 1342/77-89, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Metzler und Dr. Lampelmayer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os99/78 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO  fallen den Angeklagten Muharem B und Heinz C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9.Oktober 1944 geborene Hilfsarbeiter Shaban A und der am 15.September 1947 geborene, zuletzt beschäftigungslose Radovan D des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB , sowie der am 1.Jänner 1935 geborene Bahnarbeiter Muharem B, der am 9.September 1937 geborene Hilfsarbeiter Osman E - sämtliche jugoslawische Staatsbürger - und der am 18.Juli 1940 geborene Kaufmann Heinz C des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (als Beteiligte) nach den §§ 12, dritter Fall, 280 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie, und zwar I.   Sh...

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