Entscheidungstext nº 11Os95/78 of Oberster Gerichtshof, July 04, 1978

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Keller, Dr. Faseth und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.März 1978, GZ. 22 Vr 2822/77-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Hauer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 11Os95/78 of Oberster Gerichtshof, July 04, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die Anzahl der Tagessätze auf 240 und demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Februar 1959 geborene Masc...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company