Entscheidungstext nº 13Os90/78 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Johannes A und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Johannes A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 23.Februar 1978, GZ. 1 a Vr 954/77-102, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dkfm. Dr. Wilfried Dorazil und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os90/78 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Johannes A verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 16.August 1961 geborene beschäftigungslose Johannes A des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB., des Verbrechens der versuchten...

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