Entscheidungstext nº 1Ob759/77 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1978

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Entscheidungstext nº 1Ob759/77 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1978

Spruch

Der Verpflichtung, bestimmte Waren ausschließlich bei einem Verkäufer zu beziehen, steht dessen Verpflichtung zu ständiger Lieferbereitschaft nur dann gegenüber, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist oder es sich um ständig vorhandene Massenprodukte handelt

OGH 28. Juni 1978, 1 Ob 759/77 (OLG Graz 6 R 135/77; LG Klagenfurt 16 Cg 426/75)

Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen einer seit dem Jahre 1965 bestehenden Geschäftsverbindung verschiedene Waren geliefert, darunter im Betriebe des Beklagten bei der Erzeugung von Räucherschränken benötigte flammenhemmende Dämmasse. In der am 15. Juli 1975 eingebrachten Klage werden für in den Jahren 1974 und 1975 erfolgte Dämmasselieferungen zuletzt 143 012.57 S samt 6% Zinsen seit 14. Juli 1975 gefordert. Der Beklagte hat diese Forderung nicht bestritten, jedoch Gegenforderungen in Höhe von 306 420 S eingewendet und hiezu ausgeführt: Zwischen den Streitteilen sei im Jahre 1971 ein Dauerlieferungsvertrag abgeschlossen, Garantie für prompte Lieferung seitens der Klägerin übernommen und sodann im Rahmen des Dauerlieferungsvertrages von ihm ein- bis zweimal monatlich Dämmasse abberufen und ...

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