Entscheidungstext nº 3Ob529/77 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1978

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SZ 51/97

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Entscheidungstext nº 3Ob529/77 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1978

Spruch

Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger des Geschäftsherrn 1 nur, wenn sein Verhalten unabhängig vom Schuldverhältnis rechtswidrig ist, wobei das Verschulden der Geschädigte zu beweisen hat

OGH 27. Juni 1978, 3 Ob 529/77 (OLG Linz 1 R 154/76; KG Ried im Innkreis 1 Cg 23/76).

Die Klägerin begehrte nach Klagsausdehnung zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 355 000 S samt Anhang und die Feststellung, daß ihr die Beklagte darüber hinaus für allen Aufwand Ersatz zu leisten habe, den sie auf Grund ihrer Bauführung anläßlich des Umbaues der Häuser Graz, Opernring 15 und Jakominiplatz 7 und 8 sowie des Neubaus der Häuser Graz, Opernring 13 und Jakominiplatz 9 an Dritte, insbesondere an das Dorotheum zu erbringen haben werde. Sie brachte hiez...

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