Entscheidungstext nº 10Os89/78 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 StGB über die von dem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 1977, GZ. 1 b Vr 9719/76-101, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, nach Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft, nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Armstark und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os89/78 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juni 1945 geborene Hilfsarbeiter Anton A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (mit schweren Dauerfolgen) nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt; nach dem Urteilsspruch hat er am 14.Dezember 1976 in Wien der Christine A dadurch, daß er sie mit einem Fixiermesser und einem Rasiermesser am Kopf und am Körper schnitt, eine schwere Körperve...

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