Entscheidungstext nº 9Os84/78 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter soie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Schöffengericht vom 9.März 1978, GZ. 10 Vr 897/77-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Böhmdorfer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 9Os84/78 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1978

Spruch

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.April 1953 geborene (seit etwa dreieinhalb Jahren beschäftigungslose) Hilfsarbeiter Hans A a) des Verbrechens ...

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