Entscheidungstext nº 1Ob625/78 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1978

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Entscheidungstext nº 1Ob625/78 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1978

Spruch

Die Gemeinde, die ohne gesetzliche Verpflichtung die Schneeräumung und Bestreuung der Gehsteige im Ortsbereich übernommen hat, haftet jedenfalls für das Verschulden desjenigen, der die grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen für den Einsatz des Personals und der Maschinen und die Überwachung des eingesetzten Personals zu treffen hat

OGH 7. Juni 1978, 1 Ob 625/78 (OLG Innsbruck 5 R 327/77; LG Innsbruck 8 Cg 865/74)

Ohne ausdrückliches Übereinkommen mit den Liegenschaftseigentümern, deren Grundstücke an die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehewege angrenzen, übernahm es die beklagte Partei, die Stadtgemeinde K, im Ortsgebiet neben der Fahrbahn auch die Gehsteige und Gehwege im Winter von Schnee zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Im Jahre 1971 war für diese Räum- und Streutätigkeit in K der Stadtbaumeister Ing. Norbert C verantwortlich, der die genannten Agenden jedoch praktisch zur Gänze an den Stadtbaupolier Hans ...

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