Entscheidungstext nº 9Os68/78 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.Jänner 1978, GZ 17 a Vr 1969/76- 25, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weingarten und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os68/78 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Oktober 1950 geborene Koch Eduard A im zweiten Rechtsgang - abweichend von der auf das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1

StGB lautenden Anklage - des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StG...

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