Entscheidungstext nº 4Ob337/78 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1978
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SZ 51/76
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Entscheidungstext nº 4Ob337/78 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1978
Spruch
Begriff des "Ausverkaufs" oder der "ausverkaufsähnlichen Veranstaltung" (§ 1 Abs. 1 AusvV) Keine Solidarhaftung mehrerer Beklagter für die Erfüllung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht; daher keine Verurteilung "zur ungeteilten Hand"Da die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung sogleich mit der Wirksamkeit des Urteils (§ 416 ZPO) eintritt, hat das Gericht hier keine Leistungsfrist im Sinne des § 409 ZPO festzusetzen, sondern zur sofortigen Unterlassung zu verurteilenOGH 6. Juni 1978, 4 Ob 337/78 (OLG Wien 3 R 12/78; HG Wien 17 Cg 59/77).Der klagende Interessenverband begehrt, die Beklagten zurungeteilten Hand schuldig zu erkennen. Die Veröffentlichung vonInseraten mit folgendem Text sofort zu unterlassen: "Helfen Sie uns,unsere Geschäfte auszuräumen ... wollen wir, daß Sie unsereGeschäfte ausräumen ... alle Markenski ... Sie lesen richtig ...alle Markenski Modelle 77/78 um 15% reduziert ... jetztNiemehrwiederpreise". Mit diesem Unterlas...See the full content of this document
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