Entscheidungstext nº 10Os69/78 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1978

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. Jänner 1978, GZ. 6 b Vr 31/78-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grohmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10Os69/78 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1978

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1928 geborene beschäftigungslose Rudolf A des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127

Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.

Nach den wesentlichen Urteilfeststellungen begab sich der Angeklagte am 11.Oktober 1977 gegen 14 U...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company