Entscheidungstext nº 7Ob25/78 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1978

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SZ 51/63

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Entscheidungstext nº 7Ob25/78 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1978

Spruch

Zuspruch eines Schmerzengeldes von 900 000 S und einer Verunstaltungsentschädigung von 200 000 S

Aus der Kfz-Haftpflicht - Versicherungssumme ist vorweg das Schmerzengeld zu berichtigen. Sodann haben im Rahmen der Mindestversicherungssumme Kapitalsforderungen ohne Rücksicht auf das Vorhandensein mehrerer Gläubiger Vorrang gegenüber Rentenforderungen. Sonst sind alle Forderungen gleichrangig. - Renten sind periodische Leistungen, die weder der Teilabtragung eines Kapitals in Raten dienen noch Nebenleistungen einer Kapitalsschuld sind. Regelmäßiger Verdienstentgang ist ohne Rücksicht auf die Fälligkeit als Rente zu behandeln; die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Raten unterliegen aber nicht der Kürzung nach § 155 Abs. 1 VersVG. - Eine andere Verteilung der Versicherungssumme ist mit Zustimmung aller Betroffenen möglich

Im Direktprozeß des Geschädigten genügt die allgemeine Einwendung des Schädigers, daß der Schaden des Klägers durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers verringert werde

OGH 11. Mai 1978, 7 Ob 25/78 (OLG Graz, 3 R 157/77; LGZ Graz, 6 Cg 96/75)

Der Erstbeklagte war am 15. April 1974 mit seinem PKW bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Versicherungssumme für Personenschäden betrug 2 000 000 S. An diesem Tage verschuldete er mit dem PKW einen Verkehrsunfall, bei dem die damals 18jährige Klägerin als seine Beifahrerin schwere Verletzungen erlitt. Sie erlitt neben zahlreichen Br...

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