Entscheidungstext nº 7Ob9/78 of Oberster Gerichtshof, March 16, 1978

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SZ 51/32

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Entscheidungstext nº 7Ob9/78 of Oberster Gerichtshof, March 16, 1978

Spruch

Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 1 VersVG setzt die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung voraus. Wird ein Geldanspruch erhoben, so ist § 11 Abs. 1 VersVG maßgebend. Diese Bestimmung ist jedoch nicht zwingend. Ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen die Entschädigung erst zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig (hier: Art. 19 Abs. 1 AFB 1960), so wird kein Teil der Entschädigung vor der Beendigung oder dem entgültigen Scheitern des Sachverständigenverfahrens fällig

Auch Verfahrensmängel berechtigen zur Anfechtung der Schadensfeststellung durch die Sachverständigen, wenn sie auf die Richtigkeit des vom Obmann erstatteten Gutachtens von Einfluß waren

Die Abänderung eines Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 79 Abs. 1 ZPO durch die zweite Instanz fällt nicht unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO. Verschleppungsabsicht des beklagten Versicherers ist zu bejahen, wenn er erst nach einem jahrelangen aufwendigen Verfahren über die Wirksamkeit eines Obmanngutachtens Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG behauptet. Auch hilfsweise erstattetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden. Eine spätere Wiederholung ist unzulässig

OGH 16. März 1978, 7 Ob 9/78 (OLG Graz, 3 R 371/77; LGZ Graz 6 Cg 32/73)

Am 9. Juni 1969 beantragte die Walter M und Co. KG (im folgenden kurz Firma M genannt) bei der Beklagten den Abschluß eines Feuerversicherungsvertrages hinsichtlich ihrer industriellen und gewerblichen Anlagen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1969 bestätigte die Beklagte die Annahme dieses Antrages und gewährte der Firma M zu den einschlägigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen vorläufige Deckung für Feuerschäden an Gebäuden, Einrichtungen und Vorräten bis zu einer Deckungssumme von 2...

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