Entscheidungstext nº 4Ob502/78 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1978
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SZ 51/20
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Entscheidungstext nº 4Ob502/78 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1978
Spruch
Voraussetzungen für die Ausübung des Übernahmsrechtes nach § 142 HGB. Maßgebend ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erschüttert hat, daß die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Teil nicht mehr zugemutet werden kannBei der Kommanditgesellschaft steht das Informationsrecht nach § 118 Abs. 1 HGB nur dem Komplementär, nicht aber dem Kommanditisten zuOGH 21. Feber 1978, 4 Ob 502/78 (OLG Linz 3 R 244/77; LG Linz 11 Cg 334/77. Siehe auch die damit zusammenhängende, unter Nr. 21 abgedruckte Entscheidung.)Die Streitteile sind Gesellschafter der E-KG. Dieses Unternehmen stammt aus dem Familienbesitz der Klägerin, die nunmehr einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist. Der Beklagte wurde mit Zusatzgesellschaftsvertrag vom 23. Jänner 1973 an dieser Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt. Die anderen Gesellschafter sind ausgeschieden. An Gewinn und Verlust des Unternehmens ist der Beklagte mit 20% beteiligt. Die Klägerin ist alleinvertretungsbefugt; dies ist auch im Handelsregister eingetragen. Zur Geschäftsführung sind beide selbständig berechtigt, soweit sich die Handlungen auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist Stimmeinhelligkeit der geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Das von der Klägerin gegen den Beklagten am 6. September 1977 zu 8 Cg 214/77 des Landesgerichtes Linz eingeleitete Scheidungsverfahren ist noch nicht abg...See the full content of this document
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