Entscheidungstext nº 6Ob722/77 of Oberster Gerichtshof, October 06, 1977

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SZ 50/128

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Entscheidungstext nº 6Ob722/77 of Oberster Gerichtshof, October 06, 1977

Spruch

Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren

Beim Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 dritter Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB zu leisten vermag. Aus der den Ehegatten zustehenden Gestaltungsbefugnis nach § 91 ABGB ergibt sich, daß für die Zuku...

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