Entscheidungstext nº 6Ob679/77 of Oberster Gerichtshof, August 11, 1977

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SZ 50/108

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Entscheidungstext nº 6Ob679/77 of Oberster Gerichtshof, August 11, 1977

Spruch

Wenn beide Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 erster Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben, sind sie auf den im § 94 Abs. 2 dritter Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen. Dies unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt weiterhin besteht. Zu prüfen ist, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnisses beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl. § 94 Abs. 1 ABGB) aufzubringen

OGH 11. August 1977, 6 Ob 679/77 (KG St....

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